Statuten

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I. NAME UND SITZ

Art. 1 Unter dem Name "Lehrmeisterverband Konstrukteur St. Gallen - Appenzell - Liechtenstein" (nachstehend Lehrmeisterverband genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB mit Sitz beim jeweiligen Präsidenten.

II. ZWECK

Art. 2 Der Lehrmeisterverband fördert die Ausbildung von Konstrukteuren. Er kann sich auch mit deren Weiterbildung befassen.

Im weiteren wird die Zusammenarbeit in Berufsbildungsfragen mit interessierten Berufsverbänden, den Berufsbildungsämtern und den gewerblichen Berufsschulen angestrebt.

Art. 3 Die Ziele versucht der Lehrmeisterverband insbesondere zu erreichen durch eine zweckmässige Organisation und Durchführung der Einführungskurse für Konstrukteurlehrlinge im Sinne des Reglements. Er kann weitere Aufgaben zur Aus- und Weiterbildung von Konstrukteuren über-nehmen.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Mitglieder können Lehrbetriebe in den Kantonen St. Gallen, Appenzell und im Fürstentum Liechtenstein sein, welche die Bewilligung haben, Konstrukteur-Lehrlinge auszubilden.

Art. 5 Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages.

Art. 6 Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, die Vorschriften der Statuten zu beachten, den Verband in seinen Aufgaben zu unterstützen und die Verbandsbeiträge zu entrichten.

Art. 7 Der Austritt aus dem Verband ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand bis spätestens Ende des Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Art. 8 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen und Bestrebungen des Verbandes schwerwiegend zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt mit Beschluss der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 9 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen keinen Anspruch am Verbandsvermögen.

IV. ORGANE

Art. 10 Die Organe des Verbandes sind

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren

1. Hauptversammlung

Art. 11 Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in den ersten vier Mona-ten des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage im voraus einberufen. Der Vorstand kann von sich aus oder wenn 1/5 aller Verbands-Mitglieder dies verlangt, ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen.

Art. 12 Anträge zu Handen der Hauptversammlung sind dem Vorstand mindes-tens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch einzureichen.

Art. 13 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt.

Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Für Abstimmung über Statuten-Revisionen ist die Zustimmung der Hälfte aller oder 2/3 der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Traktandum hierzu muss den Mitgliedern mit der Einladung zugestellt werden.

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.

Art. 14 Der Hauptversammlung obliegen:

a) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Kommission

b) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Voran-schlages

c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren

e) Aenderung oder Ergänzung der Statuten

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern

h) Auflösung des Verbandes

2. Vorstand

Art. 15 Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern, nämlich:

Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer

Wenn möglich sollen die Regionen und die Fachkommissionen im Vorstand angemessen vertreten sein.

Der Präsident wird durch die Hauptversammlung gewählt. Im übrigen kon-stituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, nach Ablauf sind sämtliche Mitglieder wieder wählbar.

Art. 16 Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere setzt der Vorstand Fachkom-missionen z.B. für die Organisation der Einführungskurse ein und über-wacht deren Tätigkeit.

Art. 17 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führt der Präsident. Im Verhinderungsfall der Vizepräsident mit dem Aktuar oder dem Kassier.

3. Rechnungsrevisoren

Art. 18 Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von 3 Jahren, nach deren Ablauf sind sie wieder wählbar.

Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten an der Hauptversammlung schriftlichen Bericht.

V. FINANZEN

Art. 19 Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Kursbeiträgen

c) Subventionen

d) Vermögenserträgen und übrige Einnahmen

Art. 20 Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Ver-bandsvermögen. Die Haftung der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21 Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Art. 22 Zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von 4/5 der an-wesenden Mitglieder an einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung.

Bei Auflösung des Verbands fällt das Verbandsvermögen einer Nachfolgerorganisation oder einer in der Lehrlingsausbildung tätigen Organisation zu.

Art. 23 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein (Art. 60 bis 79).

Art. 24 Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die 22. Hauptversammlung im August 2020 in Kraft.

 

Sargans, 10. September 2020

Der Präsident:
Andreja Slavik      
Die Aktuarin:
Rahime Sabani